AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.            ANWENDUNGSBEREICH UND GELTUNGEN

Die vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“(nachfolgend AGB genannt), regeln:

1.1          Die Rechte und Pflichten sowie die Verkaufs- und Lieferbedingungen im Verhältnis der Mario Zandanell AG zu ihren Kunden und gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen ihr und den Kunden;

                alle Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und rechtserheblichen Erklärungen zu den Verträgen und den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Mario Zandanell  AG.

1.2          Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung inkl. Werkverträge etc. unwirksam oder ungültig werden, so bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

2.            BESTELLUNG UND OFFERTE

2.1          Die Offerten der Mario Zandanell AG sind unter Vorbehalt anderer Vereinbarungen einen (1) Monat gültig.

2.2          Alle Aufträge bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung der Mario Zandanell AG oder des allseits unterzeichneten Werkvertrages oder sonstigen Aufträgen. Nachträgliche Mass- und Ausführungsänderungswünsche des Kunden sind schriftlich zu vereinbaren. Daraus entstehende Mehrkosten bezüglich Materialbeschaffung und Produktion, einschliesslich administrativer Mehrumtriebe, gehen zu Lasten des Bestellers. Es wird hierüber separat Rechnung gestellt.

Die Mario Zandanell AG übernimmt keine Haftung für aus nachträglichen Bestellungsänderungen entstehende Verzögerungsschäden in Lieferung und Montage.

 

3.            VERTRAGSABSCHLUSS

                Werkverträge oder sonstige Verträge gelten mit der Auftragsbestätigung der Mario Zandanell AG als gültig, sofern nicht innerhalb von 5 Tagen schriftliche Einwände seitens des Kunden gemacht werden. Bei den Werkverträgen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der SIA 118.

 

4.            PREISE

                Die Kalkulation basiert auf den zum Zeitpunkt der Offertstellung gültigen Materialpreisen und Löhnen. Sollten dieselben bis zur Ausführung der Arbeiten eine Änderung erfahren, behält sich die Mario Zandanell AG eine Preisanpassung vor.

 

5.            ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1          Die Zahlungstermine richten sich nach den Offerten, bzw. Auftragsbestätigungen oder den Werkverträgen. Sofern in diesen keine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind alle Rechnungen der Mario Zandanell AG am dreissigsten Tag nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Die Mario Zandanell AG kann einen Verzugszins von 8% zuzüglich Bearbeitungsspesen  geltend machen.

5.2          Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Mario Zandanell AG ohne weitere Androhung berechtigt, alle weiteren Lieferungen an den Kunden ganz oder teilweise einzustellen, bis ihre Forderungen getilgt oder sichergestellt sind. Alle Folgen, welche sich aus einer solchen Liefereinstellung ergeben, gehen ausschliesslich zu Lasten des Kunden.

5.3          Auf Verlangen der Mario Zandanell AG tritt der Kunde seine Forderungen gegen allfällige Endkunden aus dem Wiederverkauf an die Mario Zandanell AG ab.

 

 

 

6.            LIEFERFRISTEN

6.1          Die von der Mario Zandanell AG angegebenen Lieferfristen sind ohne anderslautende ausdrückliche schriftliche Zusicherung nur als Richtwerte zu betrachten, werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Jede Lieferfrist verlängert sich entsprechend, wenn der Mario Zandanell AG Angaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig zukommen.

6.2          Terminverschiebungen, die bauseits verursacht werden, so insbesondere Montagetermine, setzen die Mario Zandanell AG in das Recht, bei der gemeinsamen Neuansetzung der Fristen, ihr Terminprogramm zu berücksichtigen.

6.3          Unvorhersehbare Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, welche nicht im Verschulden der Mario Zandanell AG liegen, berechtigen den Kunden nicht, den Auftrag zu annullieren oder Schadensersatz zu stellen.

 

7.            LIEFERPFLICHT

Eine Lieferpflicht des Lieferanten besteht nur, soweit der Kunde kreditwürdig ist. Stellt der Lieferant nach Vertragsabschluss fest, dass der Kunde nicht zahlungsfähig oder zahlungswillig ist, ist der Lieferant berechtigt, vom Kunden Vorauszahlung zu verlangen und, wenn diese nicht fristgerecht geleistet wird, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines solchen Rücktritts hat der Kunde dem Lieferanten die im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss entstandenen Umtriebe zu ersetzen. Auf die Rücknahme gelieferter Ware durch den Lieferanten findet Ziff. 8. (Warenrücknahme)  Anwendung.

 

8.            WARENRÜCKNAHME

Bestellte und ausgelieferte Lagerware wird nur in einwandfreiem Zustand, nach vorheriger Einwilligung des Lieferanten auf Kosten des Kunden zurückgenommen. Die Gutschrift beträgt max. 75% fakturierten Warenwertes, die in Rechnung gestellten Transportkosten werden nicht gutgeschrieben. Der Lieferant nimmt ausschliesslich Lagerware zurück. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen.

 

7.            MONTAGE

                Der elektrische Strom für Hilfsapparate sowie der definitive Anschluss müssen während der Montage uneingeschränkt und kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Wartezeiten, Extraspesen, Arbeitseinsätze ausserhalb der Normalarbeitszeit durch bauseitige Verursachung, provisorische Einbauten (z.B. Zylinder, Absperrungen) sowie Änderungen des Lieferumfanges werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Um unplanmässige Mehrkosten bei der Montage zu vermeiden, hat der Kunde sicherzustellen, dass bauseitige Fundamente bei Montagebeginn fertig gestellt sind. Der Kunde hat zudem die Zufahrt zur Baustelle zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der Montageort gereinigt ist. Die jeweilige Ansprechperson des Kunden hat pünktlich am Montageort zu sein. Erfüllt der Kunde diese Pflichten betreffend Vorbereitung des Montageortes nicht oder mangelhaft und entstehen dem Lieferanten dadurch Kosten, so sind diese Kosten vollumfänglich vom Kunden zu tragen.

 

8.            REGIEARBEITEN

                Für Arbeiten, die in der Offerte Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag nicht aufgeführt sind, die sich aber im Laufe der Ausführung als notwendig erweisen (Regiearbeiten), kann die Mario Zandanell AG offerieren. Die Regiearbeiten dürfen nur mit besonderem Auftrag des Kunden ausgeführt werden.

 

9.            SUBSTITUTION

                Die Mario Zandanell AG ist berechtigt, Arbeiten auch an einen allfälligen Subunternehmer zur selbstständigen Erledigung zu übertragen.

 

 

10.          ABNAHME UND PRÜFUNG

                Alle von der Mario Zandanell AG ausgeführten Arbeiten sind innert 30 Tagen nach Fertigstellung von oder mit der Bauleitung zu kontrollieren und abzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist seitens der Bauherrschaft keine Abnahme und wird keine verlangt, gilt das Werk nach SIA 118 als stillschweigend genehmigt.

 

11.          GARANTIE

11.1       Die Garantie beträgt 24 Monate ab Abnahme/Ablieferung.

11.2       Für die beweglichen Werke gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der SIA 343, Türen und Tore. Die Mängelrechte des Bauherrn verjähren für bewegliche Werke wie Antriebe, Steuerungen und dergleichen innert 2 Jahren ab Abnahme, auch wenn sie Bestandteil eines unbeweglichen Werkes sind.

11.3       Für unbewegliche Werke gelten die diesbezüglichen Bestimmungen SIA 118. Die Garantiefrist beträgt 2 Jahre, auf verdeckte Mängel 5 Jahre.

11.4       Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden durch normale Abnutzung, unterlassene Pflege und Wartung, falsche oder nicht rechtzeitig erfolgte Schutzanstriche und Reparaturen, alle Eingriffe Dritter oder Kunden, unsachgemässe Handhabung, unterlassene Schadensminderung durch den Kunden, fahrlässige oder mutwillige Zerstörung, äussere Einflüsse wie Feuer, Wasser, Salze, Laugen, Säuren, äussere Einflüsse wie höhere Gewalt sowie andere Gründe, welche von der Mario Zandanell AG nicht zu vertreten sind.

 

12.          HAFTUNG

12.1       Die Mario Zandanell AG haftet nur bei Verschulden, auch wenn es sich nicht um Ersatz von Mangelfolgeschäden handelt. Für Mangelfolgeschäden haftet die Mario Zandanell AG überhaupt nicht, nur bei grobem Verschulden.

12.2       Die Haftung für Mängel, die durch Hilfspersonen (z.B. Subunternehmer) oder durch Nebenunternehmer verursacht werden, ist ausgeschlossen.

12.3       Glasbruch ist in unserer Garantieleistung ausgeschlossen (wir empfehlen Kunden den Abschluss einer entsprechenden Versicherung).

12.4       Die Mario Zandanell AG leistet die Garantie ausschliesslich auf Fehler in der Fabrikation und/oder Montage. Bei Materialfehlern haftet die Mario Zandanell AG nur im Rahmen der durch ihre Lieferanten abgegebenen Garantien.

 

13.          VERSICHERUNG/RETENTIONSRECHT

13.1.      Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit Forderungen von Mario Zandanell AG zu verrechnen.

13.2       Jegliches Retentions- oder Rückbehaltsrecht des Kunden an Sachen der Mario Zandanell AG ist vollumfänglich wegbedungen.

 

14.          ANWENDBARES RECHT VOR GERICHTSSTAND

14.1       Die Einzelverträge sowie die AGB unterstehen ausschliesslich liechtensteinischem Recht.

14.2       Der Gerichtsstand für alle sich aus den vertraglichen Beziehungen ergebenden Streitigkeiten, befindet sich in Vaduz/FL. Mario Zandanell AG ist berechtigt, den Kunden auch an den ordentlichen Gerichtsständen zu belangen.