Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ANWENDUNGSBEREICH UND
GELTUNGEN
Die vorliegenden
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen“(nachfolgend AGB genannt), regeln:
1.1 Die Rechte und Pflichten
sowie die Verkaufs- und Lieferbedingungen im Verhältnis der Mario Zandanell AG
zu ihren Kunden und gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen ihr und den
Kunden;
alle Nebenabreden,
Änderungen, Ergänzungen und rechtserheblichen Erklärungen zu den Verträgen und
den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Mario Zandanell AG.
1.2 Sollten einzelne
Bestimmungen der Vereinbarung inkl. Werkverträge etc. unwirksam oder ungültig
werden, so bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt.
2. BESTELLUNG UND OFFERTE
2.1 Die Offerten der Mario
Zandanell AG sind unter Vorbehalt anderer Vereinbarungen einen (1) Monat
gültig.
2.2 Alle Aufträge bedürfen
der schriftlichen Auftragsbestätigung der Mario Zandanell AG oder des allseits unterzeichneten
Werkvertrages oder sonstigen Aufträgen. Nachträgliche Mass- und
Ausführungsänderungswünsche des Kunden sind schriftlich zu vereinbaren. Daraus
entstehende Mehrkosten bezüglich Materialbeschaffung und Produktion, einschliesslich
administrativer Mehrumtriebe, gehen zu Lasten des Bestellers. Es wird hierüber
separat Rechnung gestellt.
Die Mario Zandanell
AG übernimmt keine Haftung für aus nachträglichen Bestellungsänderungen
entstehende Verzögerungsschäden in Lieferung und Montage.
3. VERTRAGSABSCHLUSS
Werkverträge oder
sonstige Verträge gelten mit der Auftragsbestätigung der Mario Zandanell AG als
gültig, sofern nicht innerhalb von 5 Tagen schriftliche Einwände seitens des
Kunden gemacht werden. Bei den Werkverträgen gelten die diesbezüglichen
Bestimmungen der SIA 118.
4. PREISE
Die Kalkulation basiert auf den zum
Zeitpunkt der Offertstellung gültigen Materialpreisen und Löhnen. Sollten
dieselben bis zur Ausführung der Arbeiten eine Änderung erfahren, behält sich
die Mario Zandanell AG eine Preisanpassung vor.
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Die Zahlungstermine
richten sich nach den Offerten, bzw. Auftragsbestätigungen oder den
Werkverträgen. Sofern in diesen keine solche Vereinbarung getroffen worden ist,
sind alle Rechnungen der Mario Zandanell AG am dreissigsten Tag nach
Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist
befindet sich der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Die Mario Zandanell AG kann
einen Verzugszins von 8% zuzüglich Bearbeitungsspesen geltend machen.
5.2 Bei Zahlungsverzug des
Kunden ist die Mario Zandanell AG ohne weitere Androhung berechtigt, alle
weiteren Lieferungen an den Kunden ganz oder teilweise einzustellen, bis ihre
Forderungen getilgt oder sichergestellt sind. Alle Folgen, welche sich aus
einer solchen Liefereinstellung ergeben, gehen ausschliesslich zu Lasten des
Kunden.
5.3 Auf Verlangen der Mario
Zandanell AG tritt der Kunde seine Forderungen gegen allfällige Endkunden aus
dem Wiederverkauf an die Mario Zandanell AG ab.
6. LIEFERFRISTEN
6.1 Die von der Mario
Zandanell AG angegebenen Lieferfristen sind ohne anderslautende ausdrückliche
schriftliche Zusicherung nur als Richtwerte zu betrachten, werden aber nach
Möglichkeit eingehalten. Jede Lieferfrist verlängert sich entsprechend, wenn
der Mario Zandanell AG Angaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig zukommen.
6.2 Terminverschiebungen, die
bauseits verursacht werden, so insbesondere Montagetermine, setzen die Mario
Zandanell AG in das Recht, bei der gemeinsamen Neuansetzung der Fristen, ihr
Terminprogramm zu berücksichtigen.
6.3 Unvorhersehbare
Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, welche nicht im Verschulden der Mario
Zandanell AG liegen, berechtigen den Kunden nicht, den Auftrag zu annullieren
oder Schadensersatz zu stellen.
7. LIEFERPFLICHT
Eine Lieferpflicht
des Lieferanten besteht nur, soweit der Kunde kreditwürdig ist. Stellt der
Lieferant nach Vertragsabschluss fest, dass der Kunde nicht zahlungsfähig oder
zahlungswillig ist, ist der Lieferant berechtigt, vom Kunden Vorauszahlung zu
verlangen und, wenn diese nicht fristgerecht geleistet wird, vom Vertrag
zurückzutreten. Im Falle eines solchen Rücktritts hat der Kunde dem Lieferanten
die im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss entstandenen Umtriebe zu
ersetzen. Auf die Rücknahme gelieferter Ware durch den Lieferanten findet Ziff.
8. (Warenrücknahme) Anwendung.
8. WARENRÜCKNAHME
Bestellte und
ausgelieferte Lagerware wird nur in einwandfreiem Zustand, nach vorheriger
Einwilligung des Lieferanten auf Kosten des Kunden zurückgenommen. Die
Gutschrift beträgt max. 75% fakturierten Warenwertes, die in Rechnung
gestellten Transportkosten werden nicht gutgeschrieben. Der Lieferant nimmt
ausschliesslich Lagerware zurück. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen ist
ausgeschlossen.
7. MONTAGE
Der elektrische Strom
für Hilfsapparate sowie der definitive Anschluss müssen während der Montage
uneingeschränkt und kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Wartezeiten,
Extraspesen, Arbeitseinsätze ausserhalb der Normalarbeitszeit durch bauseitige
Verursachung, provisorische Einbauten (z.B. Zylinder, Absperrungen) sowie
Änderungen des Lieferumfanges werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Um unplanmässige
Mehrkosten bei der Montage zu vermeiden, hat der Kunde sicherzustellen, dass bauseitige
Fundamente bei Montagebeginn fertig gestellt sind. Der Kunde hat zudem die
Zufahrt zur Baustelle zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der Montageort
gereinigt ist. Die jeweilige Ansprechperson des Kunden hat pünktlich am
Montageort zu sein. Erfüllt der Kunde diese Pflichten betreffend Vorbereitung
des Montageortes nicht oder mangelhaft und entstehen dem Lieferanten dadurch Kosten,
so sind diese Kosten vollumfänglich vom Kunden zu tragen.
8. REGIEARBEITEN
Für Arbeiten, die in
der Offerte Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag nicht aufgeführt sind,
die sich aber im Laufe der Ausführung als notwendig erweisen (Regiearbeiten),
kann die Mario Zandanell AG offerieren. Die Regiearbeiten dürfen nur mit
besonderem Auftrag des Kunden ausgeführt werden.
9. SUBSTITUTION
Die Mario Zandanell AG
ist berechtigt, Arbeiten auch an einen allfälligen Subunternehmer zur
selbstständigen Erledigung zu übertragen.
10. ABNAHME
UND PRÜFUNG
Alle von der Mario
Zandanell AG ausgeführten Arbeiten sind innert 30 Tagen nach Fertigstellung von
oder mit der Bauleitung zu kontrollieren und abzunehmen. Erfolgt innerhalb
dieser Frist seitens der Bauherrschaft keine Abnahme und wird keine verlangt,
gilt das Werk nach SIA 118 als stillschweigend genehmigt.
11. GARANTIE
11.1 Die Garantie beträgt 24
Monate ab Abnahme/Ablieferung.
11.2 Für die beweglichen Werke
gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der SIA 343, Türen und Tore. Die Mängelrechte
des Bauherrn verjähren für bewegliche Werke wie Antriebe, Steuerungen und
dergleichen innert 2 Jahren ab Abnahme, auch wenn sie Bestandteil eines
unbeweglichen Werkes sind.
11.3 Für unbewegliche Werke
gelten die diesbezüglichen Bestimmungen SIA 118. Die Garantiefrist beträgt 2
Jahre, auf verdeckte Mängel 5 Jahre.
11.4 Von der Garantie
ausgeschlossen sind Schäden durch normale Abnutzung, unterlassene Pflege und
Wartung, falsche oder nicht rechtzeitig erfolgte Schutzanstriche und
Reparaturen, alle Eingriffe Dritter oder Kunden, unsachgemässe Handhabung,
unterlassene Schadensminderung durch den Kunden, fahrlässige oder mutwillige
Zerstörung, äussere Einflüsse wie Feuer, Wasser, Salze, Laugen, Säuren, äussere
Einflüsse wie höhere Gewalt sowie andere Gründe, welche von der Mario Zandanell
AG nicht zu vertreten sind.
12. HAFTUNG
12.1 Die Mario Zandanell AG haftet
nur bei Verschulden, auch wenn es sich nicht um Ersatz von Mangelfolgeschäden
handelt. Für Mangelfolgeschäden haftet die Mario Zandanell AG überhaupt nicht,
nur bei grobem Verschulden.
12.2 Die Haftung für Mängel, die
durch Hilfspersonen (z.B. Subunternehmer) oder durch Nebenunternehmer verursacht
werden, ist ausgeschlossen.
12.3 Glasbruch ist in unserer
Garantieleistung ausgeschlossen (wir empfehlen Kunden den Abschluss einer
entsprechenden Versicherung).
12.4 Die Mario Zandanell AG
leistet die Garantie ausschliesslich auf Fehler in der Fabrikation und/oder
Montage. Bei Materialfehlern haftet die Mario Zandanell AG nur im Rahmen der
durch ihre Lieferanten abgegebenen Garantien.
13. VERSICHERUNG/RETENTIONSRECHT
13.1. Der Kunde ist nicht
berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit Forderungen von Mario Zandanell AG
zu verrechnen.
13.2 Jegliches Retentions- oder Rückbehaltsrecht
des Kunden an Sachen der Mario Zandanell AG ist vollumfänglich wegbedungen.
14. ANWENDBARES
RECHT VOR GERICHTSSTAND
14.1 Die Einzelverträge sowie
die AGB unterstehen ausschliesslich liechtensteinischem Recht.
14.2 Der Gerichtsstand für alle
sich aus den vertraglichen Beziehungen ergebenden Streitigkeiten, befindet sich
in Vaduz/FL. Mario Zandanell AG ist berechtigt, den Kunden auch an den
ordentlichen Gerichtsständen zu belangen.